Zahlreiche Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter behandeln die Pflicht der Instandhaltung oder Instandsetzung. Bei diesem Themenkomplex sollte möglichst frühzeitig ein Rechtsanwalt / Fachanwalt für Mietrecht herangezogen werden.
Der Vermieter hat vom Grundsatz her die vermietete Sache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Diese Instandhaltungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die Mieträume unmittelbar, sie umfasst auch den Zugang zu den Mieträumen und das Zubehör. Die Instandhaltungspflicht des Vermieters ist grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Kosten hierfür. Eine Berufung des Vermieters auf die sog. "Opfergrenze" ist nur in Ausnahmefällen möglich
Der Mieter hat aber keinen Anspruch auf Nachbesserung, z.B. der Schalldämmung oder Wärmeisolierung, wenn diese zwar nicht den aktuellen baulichen Normen, jedoch den Normen zum Zeitpunkt der Errichtung des Anwesens entspricht. Anders als die Rechtslage, wenn der Vermieter an dem Anwesen größere bauliche Veränderungen vornimmt, die in die Substanz des Hauses eingreifen und Lärm oder Isolierungsmängel zur Folge haben.
Die Pflicht des Vermieters zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache ist häufig durch vertragliche Vereinbarungen abgeändert. Dies betrifft vor allem Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen. Diese Regelungen unterliegen jedoch hohen Anforderungen.
Im Bereich des Geschäftsraummietrechts lässt die Rechtsprechung grundsätzlich eine weitergehende Abwälzung von Reparaturen auf den Mieter zu als bei der Wohnraummiete.
(c) 2008, „Mietrecht – Instandhaltung und Instandsetzung“, Anwaltskanzlei Wilke und Coll., Carsten Wilke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht, Frankfurt am Main
Verstöße gegen das Urheberrecht werden zivil- und strafrechtlich verfolgt