Die Kanzlei von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht Carsten Wilke aus Frankfurt am Main vertritt Sie in sämtlichen Angelegenheiten der Mietminderung im Mietrecht.
Ist die vermietete Sache zur Zeit der Überlassung an den Mieter mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder mindert, oder entsteht im Laufe der Mietzeit ein solcher Fehler, ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt.
Das Gleiche gilt, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder wegfällt oder wenn dem Mieter der vertragsmäßige Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen wird. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Maß der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsmäßigen Gebrauch. Im Extremfall kann die Mietminderung 100% der Miete betragen. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt jedoch außer. Die Mietminderung setzt kein Verschulden des Vermieters voraus.
Voraussetzung der Mietminderung ist das Vorliegen eines Mangels und die Anzeige des Mangels beim Vermieter.
Keine Mietminderung kommt in Betracht bei Bagatellen, Mängeln, die bereits bei Übergabe des Mietobjektes vorhanden waren, wenn der Mieter sich die Mietminderung nicht vorbehält und bei Fortzahlung der Miete trotz Kenntnis des Mangels über einen längeren Zeitraum.
(c) 2008, „Mietrecht – Mietminderung“, Anwaltskanzlei Wilke und Coll., Carsten Wilke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht, Frankfurt am Main
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