Dem Notar sind als unabhängigem Träger eines
öffentlichen Amtes hoheitliche Befugnisse zur vorsorgenden
Rechtspflege in Deutschland übertragen.
Der Notar wird vom Staat ernannt. Zu Notaren dürfen nur
besonders qualifizierte und erfahrene Juristen bestellt
werden. In Hessen und verschiedenen anderen Bundesländern
werden die Notaraufgaben von Rechtsanwälten wahrgenommen,
die zu Notaren ernannt sind.
Der Notar errichtet Urkunden, die
bindende Beweiskraft haben und
unmittelbar
vollstreckbar sind. Notarielle Urkunden sind also
Vollstreckungstitel, aus denen die Zwangsvollstreckung wie
aus einem gerichtlichen Urteil möglich ist. Dadurch werden
den Beteiligten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zeit-
und kostenintensive Gerichtsverfahren erspart.
Die vorsorgende Rechtspflege durch den Notar dient dem
Schutz unerfahrener Beteiligter
vor rechtlicher Benachteiligung durch umfangreiche
Aufklärungspflichten und gewährleistet Rechts- und
Beweissicherheit zugunsten aller Beteiligten.
Nur durch die Beurkundung eines Vertrages durch einen
Notar kommt im Falle eines Beurkundungserfordernisses ein
rechtswirksamer Vertrag zustande. Ohne eine Beurkundung des
Vertrages durch einen Notar ist ein solcher Vertrag also
nichtig und damit unwirksam.
Der Notar unterliegt der strengen
Schweigepflicht, so dass auch Vertrauliches mit ihm
besprochen werden kann. Er ist verpflichtet, auch seine
Mitarbeiter zu strengster Vertraulichkeit zu verpflichten.
Die Amtsführung des Notars ist
hauptsächlich geregelt in der Bundesnotarordnung und im
Beurkundungsgesetz.