Samstag, 4. Februar 2012

Spezialisierung Schönheitsrenovierung

Schönheitsrenovierung

Zahlreiche Streitigkeiten entstehen im Mietrecht, wenn sich Mieter und Vermieter nicht über die Ausführung oder Wirksamkeit der Klausel zu Schönheitsrenovierungen einig sind. Hierbei wird in der Regel ein Rechtsanwalt, bzw. Fachanwalt für Mietrecht zu Rate zu ziehen sein.

Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Abnutzungen im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache, hat der Vermieter zu beseitigen.

Von diesem Grundsatz wird jedoch in der Regel vertraglich abgewichen und der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen / Renovierungen verpflichtet.

Zur Frage der Wirksamkeit von formularmäßigen Klauseln, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsrenovierungen verpflichten, hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Zur Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist in jedem Fall eine klare und eindeutige Vereinbarung erforderlich.

Die Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Der Mieter kann zur fachmännischen Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet werden. Ein Fachbetrieb muss nicht beauftragt werden.

Der Begriff der Schönheitsreparaturen ist nur auf solche Maßnahmen zu beziehen, die aufgrund normaler Abnutzung anfallen. Die Pflicht zur Durchführung laufender Schönheitsreparaturen bezieht sich daher grundsätzlich nicht auf die Behebung Beschädigungen.

Auch die Frage der Fälligkeit der Schönheitsreparaturen im Mietrecht richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.

Bei Mietverhältnissen über Wohnraum kann der Mieter durch Formularvertrag nur zur Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen verpflichtet werden, nicht aber zu einer Anfangs- oder Endrenovierung. Die laufenden Schönheitsreparaturen können auf den Mieter nach einem Fristenplan übertragen werden. Die Renovierungsfristen dürfen dabei jedoch erst mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen.

Als üblich und angemessen kann dabei ein Zeitraum von 3 Jahren für Küchen, Bäder und Duschräume, von 5 Jahren für Wohn- und Schlafräume sowie für Flure, Dielen und Toiletten, von 7 Jahren für die sonstigen Räume angesehen werden.

In Formularmietverträgen dürfen die Fristen nur als Richtlinie (= „“im allgemeinen / „in der Regel“) genannt werden, da dem Mieter der Nachweis offen bleiben muss, dass sich die Mieträume nach Ablauf der Fristen tatsächlich noch nicht in einem renovierungsbedürftigen Zustand befinden. Andernfalls handelt es sich um so genannte „starre Fristen“, welche zur Unwirksamkeit der gesamten Renovierungsklausel führen.

Vereinbarungen, wonach der Mieter von Wohnraum nicht nur zu laufenden Schönheitsreparaturen, sondern zusätzlich zu einer Anfangs- oder Endrenovierung verpflichtet wird, sind insgesamt unwirksam.

Kommt der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht nach, kann der Vermieter über einen Rechtsanwalt / Fachanwalt für Mietrecht Klage auf Durchführung der Schönheitsreparaturen erheben.

Hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses fällige Schönheitsreparaturen nicht, nicht vollständig oder nicht fachmännisch durchgeführt, kann der Vermieter statt der Durchführung der Schönheitsreparaturen Schadensersatz in Geld verlangen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Vermieter dem Mieter eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

 

(c) 2008, „Mietrecht – Schönheitsreparaturen / Renovierung“, Anwaltskanzlei Wilke und Coll., Carsten Wilke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht, Frankfurt am Main

 

Verstöße gegen das Urheberrecht werden zivil- und strafrechtlich verfolgt