Blog zum Immobilienrecht


Wissenswertes rund um die Themen Immobilienrecht und Notariat

Was können wir als Notar für Sie tun?

Eine Tätigkeit durch einen Notar ist für einige Rechtsgeschäfte gesetzlich  vorgeschrieben. Hierzu zählen im Bereich Immobilienrecht betreffend Tätigkeiten als Notar zum  Beispiel

• ein Kaufvertrag / Immobilienkaufvertrag über ein Grundstück
• ein Kaufvertrag / Immobilienkaufvertrag über ein Einfamilienhaus, eine Doppelhaushälfte oder ein Reihenhaus
• ein Kaufvertrag / Immobilienkaufvertrag über ein Mehrfamilienhaus
• ein Kaufvertrag / Immobilienkaufvertrag über eine Wohnung
• ein Vertrag über Anteile an einer Gesellschaft, welche Immobilien besitzt
• ein Schenkungsvertrag • ein Bauträgervertrag
• ein Erbbaurechtsvertrag
• eine Teilung eines Mehrfamilienhauses nach dem WEG in Wohnungen
• die Bestellung und Löschung einer Grundschuld, Hypothek, Dienstbarkeit, Reallast oder eines Wohnrechts, Nießbrauchrechts, Wegerechts etc.
• grundsätzlich der Immobilienkaufvertrag.

Im Bereich zum Gesellschaftsrecht helfen wir Ihnen zum Beispiel bei
• GmbH-Gründungen
• Unternehmensliquidationen
• Anmeldungen zum Handelsregister
• Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen
• Kapitalerhöhungen
• Umwandlungen
• Unternehmenskäufen

Gern erstellen wir für Sie auch  
Eheverträge (unter Mitarbeit einer Fachanwältin für Familienrecht)
• Scheidungsfolgevereinbarungen

Hierbei ist der Notar vor allem beratend, vertragsgestaltend und den Vertrag  abwickelnd tätig. Besonders wichtig ist eine zuverlässige, schnelle und engagierte Abwicklung von  Immobilienverträgen durch den Notar. Carsten Wilke ist in Frankfurt - direkt in der Stadtmitte nahe dem Westend- als  Notar bestellt, dort erfolgen Vertragsbeurkundungen. Gegenstand der  Beurkundung können jedoch Immobilien im gesamten Gebiet der BRD sein.

Die Vertragsvorbereitung

Bei der Vertragsvorbereitung durch den Notar steht der Wunsch beider Vertragsparteien im Vordergrund, schnell einen Entwurf und einen Termin zur  Beurkundung des Vertrages durch den Notar zu erhalten. Diesbezüglich ist der  Ablauf einer Vertragsvorbereitung bei uns wie folgt organisiert: 

• Kurzfristiges Vorgespräch mit dem Verkäufer und dem Käufer mit dem Notar
• schnelle Einsichtnahme von Grundbüchern und Erstellung von  Grundbuchausdrucken
• schnellstmögliche Einholung von Auskünften aus sonstigen Verzeichnissen
• individuelle kurzfristige Vertragsvorbereitung unter Berücksichtigung der  Wünsche der Vertragsbeteiligten durch den Notar
• Erstellung und Übersendung eines Vertragsentwurfs für die Beteiligten  
• Kurzfristige Terminvergabe für Beurkundungen

Die Vertragsdurchführung

Die Beteiligten wünschen während der Dauer der Vertragsabwicklung eine  individuelle Betreuung durch den Notar und seine Mitarbeiter. Von besonderem  Interesse ist die zügige Vertragsabwicklung durch

• regelmäßige Information der Vertragsbeteiligten über die vom Notar zur Durchführung des Vertrages eingeleiteten Schritte
• Übernahme der gesamten Korrespondenz mit Grundbuchämtern, Banken,  Finanzamt, Katasteramt, Gläubigern 
• Stellung der Grundbuchanträge
• Prüfung der Eintragungsmitteilungen, Gerichtskostenrechnungen etc.
• Einholung der Löschungsbewilligungen und weiterer erforderlicher Unterlagen
• Anfordern von Treuhandaufträgen
• Anfordern von Genehmigungen und Zustimmungen, wie z. B.  Verwalterzustimmung,  Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,  Vorkaufsrechtsverzichtserklärung etc.
• Einholung von Genehmigungen hinsichtlich denkmalgeschützter Objekte
• nachvertragliche Beratung über weitere im Zusammenhang mit dem  Immobilienkauf auftretenden Fragen, sofern hierdurch die Unparteilichkeit  des Notars gewährleistet bleibt

Wir protokollieren und begleiten

• einen Immobilienkaufvertrag über ein Grundstück
• einen Immobilienkaufvertrag über ein Einfamilienhaus eine Doppelhaushälfte  oder ein Reihenhaus
• einen Kaufvertrag über ein Mietshaus / Mehrfamilienhaus
• einen Kaufvertrag  über eine Wohnung oder ein Teileigentum
• einen Vertrag über einen Anteil an einer Gesellschaft, welche Immobilien  besitzt
• einen Schenkungsvertrag
• einen Bauträgervertrag
• einen Erbbaurechtsvertrag
• eine Teilung eines Mehrfamilienhauses nach dem WEG in Wohnungen
• die Bestellung und Löschung einer Grundschuld, Hypothek, Dienstbarkeit,  Reallast oder eines Wohnrechts, Nießbrauchrechts, Wegerechts etc.
• Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen
• gesellschaftsrechtliche Themen (rund um die GmbH)
• einen Ehevertrag: hier unter Mitarbeit einer Fachanwältin für Familienrecht

Was ist ein Notar?

Dem Notar sind als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes hoheitliche Befugnisse zur vorsorgenden Rechtspflege in Deutschland übertragen. Der Notar  wird vom Staat ernannt.
Zu Notaren dürfen nur besonders qualifizierte und  erfahrene Juristen bestellt werden. In Hessen und verschiedenen anderen  Bundesländern werden die Notaraufgaben von Rechtsanwälten wahrgenommen,  die zu Notaren ernannt sind.

Der Notar errichtet Urkunden, die bindende Beweiskraft haben und unmittelbar  vollstreckbar sind. Notarielle Urkunden sind also Vollstreckungstitel, aus denen die Zwangsvollstreckung wie aus einem gerichtlichen Urteil möglich ist. Dadurch  werden den Beteiligten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zeit- und  kostenintensive Gerichtsverfahren erspart.

Die vorsorgende Rechtspflege durch den Notar dient dem Schutz unerfahrener  Beteiligter vor rechtlicher Benachteiligung durch umfangreiche  Aufklärungspflichten und gewährleistet Rechts- und Beweissicherheit zugunsten  aller Beteiligten.  Nur durch die Beurkundung eines Vertrages durch einen Notar kommt im Falle  eines Beurkundungserfordernisses ein rechtswirksamer Vertrag zustande. Ohne  eine Beurkundung des Vertrages durch einen Notar ist ein solcher Vertrag also  nichtig und damit unwirksam.

Der Notar unterliegt der strengen Schweigepflicht, so dass auch Vertrauliches mit  ihm besprochen werden kann. Er ist verpflichtet, auch seine Mitarbeiter zu  strengster Vertraulichkeit zu verpflichten.

Die Amtsführung des Notars ist hauptsächlich geregelt in der Bundesnotarordnung  und im Beurkundungsgesetz.